Projekt die Grundregeln der Freimaurerei

Einleitung

Es gibt nicht die Regeln der Freimaurerei.

Was die Grundregeln der Freimaurerei angeht, spaltet sich die maskuline Freimaurerei in eine von England, Schottland und Irland anerkannte und eine (von diesen Großlogen) nicht anerkannte Freimaurerei.

Die von den Großlogen in England, Schottland und Irland anerkannte Freimaurerei hat sich auf die sogenannten Basic Principles geeinigt. Jedoch hatte der Text von 1929 so viele unbestimmte Rechtsbegriffe, dass bereits 20 Jahre später im Jahr 1949 der nächste Text „Aims and Relationships“ erforderlich war und veröffentlicht wurde.

Diese zwei Texte regeln die Grundregeln der sog. „anerkannten“ Freimaurerei. Darüber hinaus legen die Großlogen in Ihren Satzungen fest, welche weitere historischen Texte ausschlaggebend sind. So erkennt die größte deutsche anerkannte Großloge in Deutschland die Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland zusätzlich die „Alten“ Pflichten von 1723 an, die jedoch nur Pflichten heißen. Der Begriff der „Alten Pflichten“ wurde erst später von einer anderen englischen Großloge eingeführt, hat sich jedoch im Sprachgebrauch durchgesetzt. Auch die schottische Großloge bezieht sich auf die „Alten“ Pflichten von 1723. Dagegen bezieht sich die Vereinigte Großloge von England auf die „Alten“ Pflichten von 1815, die regelmäßig angepasst wird und derzeit in ihrer Version aus dem Jahr 2022 vorliegt.

Bei allen „nicht (von England, Schottland und Irland) anerkannten“ Großlegen legen diese die Grundregeln ausschließlich in Ihren Satzungen oder Gesetzen fest.

Oft sind Nichtfreimaurer, aber auch viele Freimaurer überrascht, dass die Grundregeln nicht geheim sind. Auf der Seite der englischen Großloge können diese eingesehen und heruntergeladen werden: https://www.ugle.org.uk/about-us/book-constitutions


Basic Principles

Aus dem Konstitionsbuch der Vereinigten Großloge von England

DIE GRUNDVORAUSSETZUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON GROSSLOGEN – BASIC PRINCIPLES

Beschlossen von der (Vereinigten) Großloge (von England) am 4. September 1929

Nachdem der Ehrwürdigste Großmeister den Wunsch geäußert hatte, dass der Großbeamtenrat eine Erklärung der Grundprinzipien ausarbeiten sollte, auf deren Grundlage diese Großloge aufgefordert werden könnte, andere Großlogen anzuerkennen, die die Anerkennung durch die englische Großloge beantragt haben, hat der Großbeamtenrat sich dieser Aufgabe angenommen. Das folgende Ergebnis wurde vom Großmeister gebilligt und wird so die Grundlage für einen Fragebogen bilden, der künftig an alle Länder weitergeleitet wird, die eine englische Anerkennung beantragen. Der Großbeamtenrat wünscht, dass nicht nur die Großlogen, sondern auch die Brüder im gesamten Zuständigkeitsbereich des Großmeisters umfassend über die Grundprinzipien der Freimaurerei informiert werden, für die die Großloge von England in ihrer gesamten Geschichte gestanden hat.

(1) Voraussetzung der Gründung: Jede Großloge muss rechtmäßig von einer regulären und anerkannten Großloge oder von drei oder mehr regulär gegründeten Logen gestiftet worden sein.

(2) Dass der Glaube an den G.B.a.W. und seinen offenbarten Willen eine wesentliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft sein muss.

3) Dass jeder Aufnahmekandidat seine Verpflichtung auf das geöffnete Buch des Heiligen Gesetzes abzulegen oder seinen Blick auf es gerichtet hat, was bedeutet, dass die Offenbarung dieses Buches für die Gewissensentscheidungen des einzelnen Eingeweihten bindend ist.

(4) Die Mitglieder der Großloge und der einzelnen Logen setzen sich ausschließlich aus Brüdern zusammen, die als Männer zu Freimaurern wurden. Und dass jede Großloge keinerlei freimaurerische Zusammenarbeit mit Organisationen haben darf, die weibliche Freimaurer initiieren.

(5) Dass die Großloge die Hoheitsgewalt, über die von ihr unterstellten Logen hat; d.h., dass es sich um eine eigenverantwortliche, unabhängige, selbstverwaltete Organisation mit alleiniger und unbestrittener Autorität über die Freimaurerei bzw. die Grade (Lehrling, Geselle und Meister) in ihrem Zuständigkeitsbereich handelt. Sie darf in keiner Weise einem obersten Rat oder einer anderen Autorität, die eine Kontrolle oder Aufsicht über diese Grade beansprucht, unterstellt sein oder diese Befugnisse mit Dritten teilen.

(6) Dass die drei großen Lichter der Freimaurerei (nämlich das Buch des Heiligen Gesetzes, der Winkel und der Zirkel) immer aufgelegt werden sollen, wenn die Großloge oder eine ihrer Logen arbeitet, das größte Licht ist das Buch des heiligen Gesetzes.

(7) Es ist strengstens untersagt, in der Loge über Religion und Politik zu diskutieren (streiten).

(8) Dass die Grundsätze der althergebrachten Regeln, Sitten und Gebräuche der Freimaurerei streng eingehalten werden.


Aims and Relationships

Über die Ziele und Zusammenarbeit in der Freimaurerei von 1949
–Aims and Relationship –

Aus dem Konstitionsbuch der Vereinigten Großloge von England

Ziele und Zusammenarbeit der Freimaurerei

Beschlossen von der Großloge am 7. September 1949. Im Au-gust 1938 die Großlogen von England, Irland und Schottland Jeder stimmte zu und gab eine identische Erklärung ab, mit der Ausnahme, dass der Name der ausstellenden Großloge überall auftauchte. Diese Erklärung mit dem Titel „Ziele und Zusammenarbeit der Freimaurerei“ lautete wie folgt:

1. Von Zeit zu Zeit hielt es die Vereinigte Großloge von England für erforderlich, die Ziele der Freimaurerei, wie sie seit ihrer Gründung als organisierte Großloge im Jahre 1717 in ihrer Rechtsprechung konsequent praktiziert wurden, in präziser Form darzulegen und auch die Grundsätze zu definieren, wie sie die Beziehungen zu den anderen Großlogen regeln, mit denen sie in brüderlicher Übereinstimmung ist.

2. Angesichts der eingegangenen Erklärungen und der kürzlich abgegebenen Erklärungen, die die wahren Ideen der Freimaurerei verfälscht oder verdeckt haben, wird es erneut für notwendig erachtet, bestimmte Grundprinzipien des Ordens hervorzuheben.

3. Die erste Bedingung für die Aufnahme und Mitgliedschaft in den Orden ist der Glaube an das Höchste Wesen. Dies ist unabdingbar und lässt keine Kompromisse zu.

4. Die Bibel , die von den Freimaurern als Buch des Heiligen Gesetzes bezeichnet wird, ist in den Logen immer offen auszu-legen. Jeder Kandidat ist verpflichtet, seine Verpflichtung auf dieses Buch oder auf das Buch abzulegen, welches sein Glaubensbekenntnis beinhaltet, um dem darauf geleisteten Eid oder Versprechen Heiligkeit zu verleihen.

5. Jedem, der in die Freimaurerei eintritt, ist es von vornherein strengstens untersagt, sich an Handlungen zu halten, die dazu neigen, den Frieden und die gute Ordnung der Gesellschaft zu untergraben. Er muss dem Recht eines Staates, in dem er wohnt oder der ihm Schutz gewährt, gebührenden Gehorsam erweisen, und er darf in der Loyalität gegenüber dem Souverän seines Heimatlandes niemals nachlässig sein.

6. Während die englische Freimaurerei und somit jedem ihrer Mitglieder die Pflichten der Loyalität und der Staatsbürgerschaft auferlegt, behält sie sich das Recht vor, in öffentlichen Angelegenheiten eine eigene Meinung zu vertreten. Aber we-der in irgendeiner Loge noch zu irgendeinem Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Freimaurer ist es ihm gestattet, seine An-sichten zu theologischen oder politischen Fragen zu diskutieren oder voranzutreiben.

7. Die Großloge hat es immer konsequent abgelehnt, sich zu außen- oder innenstaatspolitischen Fragen im In- oder Ausland zu äußern, und lässt nicht zu, dass ihr Name mit einer wie auch immer gearteten Handlung in Verbindung gebracht wird, die gegen die Humanität verstößt. Es ist unabänderliche Politik, sich von jeder Frage zu distanzieren, die die Beziehungen zwischen einer Regierung und einer anderen oder zwischen politischen Parteien betrifft, oder Fragen nach konkurrieren-den Regierungstheorien.

8. Der Großloge ist bewusst, dass es Gesellschaften gibt, die sich selbst Freimaurer nennen, die sich nicht an diese Grundsätze halten, und solange diese Haltung besteht, lehnt die Großloge von England jegliche Beziehung zu solchen Körpern ab oder betrachtet sie als Freimaurer.

9. Die Großloge von England ist eine souveräne und unabhängige Gesellschaft, die die Freimaurerei nur innerhalb der drei Grade und nur innerhalb der in ihrer Verfassung als die der ursprünglichen Freimaurerei definierten Grenzen ausübt. Sie erkennt die Existenz einer höheren freimaurerischen Autorität, wie auch immer, nicht an oder lässt sie nicht zu.

10. Bei mehr als einer Gelegenheit hat sich die Großloge geweigert an Konferenzen mit sogenannten internationalen Vereinigungen teilzunehmen, die behaupten, die Freimaurerei zu vertreten, sowie Mitgliederverbände zulassen, die sich nicht strikt an die Grundsätze der Großloge von England halten. Die Großloge erkennt solche Behauptungen nicht an, auch kann die Freimaurerei nicht durch eine solche Vereinigung vertreten werden.

11. Es gibt kein Geheimnis in Bezug auf eines der Grundprinzipien der Freimaurerei, von denen einige oben angeführt wurden. Die Großloge wird immer die Anerkennung derjenigen Großlogen in Betracht ziehen, die diese etablierten und unveränderten Prinzipien bekennen und praktizieren, und nachweisen können, dass sie diese konsequent bekennen und praktizieren. Sie wird jedoch unter keinen Umständen Diskussionen für neue, geänderte oder interpretierte Prinzipien zulassen Die Prinzipien müssen von denen, die von der Vereinigten Großloge von England als Freimaurer anerkannt werden möchten, von ganzem Herzen und in vollem Umfang akzeptiert und praktiziert werden.
Die Großloge von England wurde gefragt, ob sie dieser Erklärung, insbesondere in Bezug auf Absatz 7, noch nachkommt. Die Großloge von England antwortete, dass sie zu jedem Wort der Erklärung stehe, und hat seitdem die Meinung der Großlogen von Irland und Schottland eingeholt. Zwischen den drei Großlogen wurde eine Konferenz abgehalten, und alle bekräftigen, ohne zu zögern die 1938 ausgesprochene Aussage: Es wurde in der heutigen Zeit nichts gefunden, was dazu führen könnte, dass sie von dieser Haltung zurücktreten.
Wenn die Freimaurerei einmal von Ihrem Kurs abweicht und eine Stellungnahme zu politischen oder theologischen Fragen abgibt, würde dies nicht nur dazu führen, dass auch in der Zukunft öffentliche positive oder negative Stellungnahmen gefordert würden, vielmehr würde dies auch die Saat der Zwietracht unter seinen eigenen Mitgliedern säen.
Die drei Großlogen sind davon überzeugt, dass die Freimaurerei nur durch die strenge Einhaltung dieser Politik, die sich ständig ändernden Lehren der Außenwelt überlebt hat und so gezwungen ist, ihre völlige Missbilligung jeglicher Handlungen anzuzeigen, die dazu geeignet sind, die geringste Abweichung von den Grundprinzipien der Freimaurerei (Basic Principles) zu ermöglichen.


Alte Pflichten 1723 in der Version von 1815 (2022)

Die „Alten“ Pflichten von 1723 in Ihrer Fassung von 1815
Aus dem Konstitutionsbuch der Vereinigten Großloge von England – Übersetzung von Br. Markus G. Schlegel und Br. Thomas Preuss.
DIE PFLICHTEN EINES FREIMAURERS

(Die [Alten] Pflichten 1815)

ZUSAMMENGEFASST AUS DEN ALTEN SCHRIFTEN DER ÜBERSEELOGEN UND DENEN AUS ENGLAND; SCHOTTLAND UND IRLAND
ZUM GEBRAUCH IN DEN LOGEN
SIE SIND ZU VERLESEN BEI AUFNAHMEN ODER AUF ANORDNUNG DES MEISTERS

Im Auftrag der Großloge veröffentlicht.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Von GOTT und der RELIGION
II. Von den staatlichen Behörden, der höchsten und untergeordneten.
III. Von den Logen
IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen
V. Von der Leitung der Freimaurerei in der Arbeit
VI. Vom Verhalten,
1. in der Loge, während sie geöffnet ist
2. nach der Loge, bevor die Brüder nach Hause gegangen sind
3. wenn sich Bruder in Deckung außerhalb der geöffneten Loge treffen
4. in Anwesenheit von unbekannten Nichtfreimaurern
5. zu Hause und in der Nachbarschaft
6. gegenüber einem fremden Bruder
Schlussendlich

I. Von GOTT und der RELIGION

Ein Maurer ist durch seine Mitgliedschaft verpflichtet, dem Sittengesetz Folge zu leisten; und wenn er die Kunst richtig versteht, wird er niemals ein dummer Atheist (Gottesleugner) oder ein irreligiöser Freigeist sein.
Als Maurer sollte man am besten verstehen, dass Gott nicht sieht, wie der Mensch sieht; denn der Mensch schaut auf das Äußere, aber Gott schaut auf das Herz. Ein Maurer ist daher besonders verpflichtet, niemals gegen die Vorgaben seines Gewissens zu handeln. Egal, wie die Religion oder die Art der Anbetung eines Mannes sein mag, er darf nicht von der Freimaurerei ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, er glaubt an den Großen Baumeister aller Welten und übt die heiligen Pflichten eines sittlichen Menschen aus.
Maurer vereinen sich mit der Überzeugung in das feste und wohltuende Vertrauen in die Bindung der brüderlichen Liebe , denn sie werden gelehrt, die Fehler der Menschheit mit Mitgefühl zu betrachten und durch die Reinheit ihres eigenen Verhaltens die überlegene Wahrheit des Glaubens zu demonstrieren, den sie bekennen mögen. So ist die Freimaurerei das Zentrum der Vereinigung zwischen Guten und Wahren und das richtige Mittel, um die Freundschaft zwischen Denen zu stiften, die sonst nie zueinander gefunden hätten.

II. Von den staatlichen Behörden, der Höchsten und Untergeordneten.

Ein Maurer ist ein friedlicher Bürger seines Staates, wo immer er lebt oder arbeitet. Er darf sich niemals an Verschwörungen gegen den Frieden und das Wohlergehen der Nation beteiligen oder sich den Behörden des Staates gegenüber ungehorsam verhalten.
Er ist bemüht, jeder gesetzlichen Anordnung zu folgen; bei jeder Gelegenheit das Interesse der Gemeinschaft zu wahren und eifrig den Wohlstand seines eigenen Landes zu fördern. Die Freimaurerei blühte in Friedenszeiten auf und wurde im-mer durch Krieg, Blutvergießen und Unruhen geschwächt. So waren Könige und Fürsten in jedem Zeitalter sehr geneigt, die Freimaurer wegen ihrer Friedfertigkeit und Treue zu unterstüt-zen, wodurch sie den Interessen ihrer Gegner entgegentraten und die Ehre der Bruderschaft förderten. Freimaurer sind durch ihre Mitgliedschaft dazu verpflichtet, den Frieden zu fördern, Harmonie zu pflegen und in Eintracht und brüderlicher Liebe zu leben.

III. Von den Logen

Eine Loge ist ein Ort, an dem sich Freimaurer versammeln, um an sich zu arbeiten und in den Geheimnissen der Alten-Kunst zu unterweisen, sowie sich zu verbessern. Im weiteren Sinne gilt dies sowohl für den Maurer als auch für Versammlungsorte selber ; Daher wird jede ordentliche Versammlung oder ordnungsgemäß eröffnete Freimaurertagung als Loge bezeichnet.
Jeder Bruder muss einer Loge angehören und den Statuten und den allgemeinen Vorschriften der Freimaurerei unterworfen sein. Eine Loge kann entweder eine Großloge oder eine Johannisloge sein. Am besten kann man durch den Besuch feststellen, dass nur dort die Kenntnis der freimaurerischen Gebräuche erlangt und das Brauchtum der Freimaurerei erlernt werden kann.
Seit jeher durfte kein Meister oder Geselle in seiner Loge abwesend sein, insbesondere wenn er geladen wurde, ohne, dass ein wichtiger Grund vorlag, der den Meister oder Gesellen an der Teilnahme hinderte.
Die für die Mitgliedschaft in einer Loge vorgesehenen Kandidaten müssen gute und wahre Männer, frei geboren, von reifem Alter und diskret sein und über ein vernünftiges Urteilsvermögen verfügen.
Es dürfen keine Knechte, keine Frauen, keine unmoralischen oder vorbestraften Männer, sondern nur solche von gutem Ruf, aufgenommen werden.

IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen

Jegliche Bevorzugung unter Maurern beruht nur auf dem echten Wert und persönlichem Verdienst; damit dem Baumeister Ehre gezollt, die Brüder nicht beschämt werden und die königliche Kunst nicht missachtet wird. Daher wird kein Meister oder Aufseher nach seiner Mitgliedszeit ausgewählt, sondern nach seinem Verdienst. Es ist unmöglich, diese Dinge schriftlich zu beschreiben, und deshalb muss jeder Bruder sich darauf einlassen und dies auf seine Weise lernen, da diese Bruderschaft ihre Eigenheiten hat. Die Kandidaten müssen jedoch wissen, dass kein Meister einen Lehrling aufnehmen sollte, es sei denn, er hat eine ausreichende Beschäftigung für ihn; und, es sei denn, er ist ein vollkommener Jüngling, der keine Verstümmelung oder einen Mangel in seinem Körper hat , der ihn unfähig machen könnte, die Kunst zu erlernen, dem Herrn seines Herrn zu dienen und zu gegebener Zeit ein Bruder und dann ein Geselle zu werden, nachdem er eine Lebenszeit von Jahren erreicht hat, wie es die Sitte des Landes vorschreibt; und er soll von ehrlichen Eltern abstammten. Auf diese Weise kann er, wenn er besonders qualifiziert ist, die Ehre erfahren, der Aufseher und dann der Meister der Loge, der Großaufseher und schließlich der Großmeister aller Logen zu sein, je nach seinem Verdienst. Kein Bruder kann ein Aufseher werden, bis er vom Freimaurer Gesellen zum Meister erhoben wurde, noch ein Vorsitzender Meister, bis er als Aufseher gearbeitet hat, noch ein Großaufseher, bis er ein Meister einer Loge oder ein Großmeister, wenn er vorher nicht Großaufseher war. Es sei denn, er war ein Freimaurergeselle vor seiner Wahl und auch edel geboren oder ein Gentleman der besten Art, oder ein berühmter Gelehrter, ein gelehrter Architekt oder ein anderer Künstler, der von ehrlichen Eltern ab-stammt und der für die Loge von außerordentlich großem Wert ist. Und für die bessere, einfachere und ehrenvollere Entlastung seines Amtes hat der Großmeister die Befugnis, seinen eigenen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der dann der Meister einer bestimmten Loge sein muss oder früher gewesen war und das Vorrecht hat zu handeln, wie der Großmeister, es sei denn, der Großmeister ist anwesend oder setzt seine Vollmacht schriftlich aus.
Diesen obersten und zugeordneten Vorsitzenden und den Großbeamten müssen alle Brüder in ihren jeweiligen Graden gemäß den alten Gesetzen und Vorschriften mit aller Demut, Ehrfurcht, Liebe und Bereitwilligkeit gehorchen.
In der alten Zeit wurde kein Bruder, wie geschickt er auch gewesen sein mag, als Meister bezeichnet, bis er zum Vorsitzenden einer Loge gewählt worden war.

V. Von der Leitung der Freimaurerei in der Arbeit

Alle Maurer sollen an den Werktagen redlich arbeiten, damit sie an Festtagen anständig leben können; und diese Freizeit, welche durch das nationale Gesetz angesetzt, oder durch die Tradition üblich ist, soll beachtet werden.
Der Erfahrenste von den Brüdern der Bruderschaft soll zum Meister oder Aufseher über die Loge erwählt oder vorangesetzt werden und soll dann von Denen, die unter ihm arbeiten, Meister genannt werden.
Die Brüder sollen alle üblen Reden (Schimpfworte) vermeiden, auch einander nicht mit unverbindlichen Namen, sondern nur Bruder oder Freund nennen; und sich in und außerhalb der Loge leutselig betragen. Der Meister, welcher sich der königlichen Kunst bewusst ist, soll das Werk des Großen Baumeister so billig (wohlfeil), als möglich, übernehmen, und dessen Gut (Lohn) so treulich verwenden, als wenn es sein Eigenes wäre; noch soll er irgendeinem Bruder oder Lehrlinge mehr Lohn geben, als Derselbe wirklich verdient.
Beide, der Meister und die Maurer, die ihren Lohn zurecht erhalten, sollen dem Bauherrn treu sein, und ihr Werk redlich vollenden, es mag stückweise und nach Tagelohn verdingt sein; dann sollen sie auch stückweise arbeiten, was gewöhnlich entsprechend des Tageslohns erwartet wird.
Niemand soll über die Wohlfahrt eines Bruders sich neidisch zeigen, noch versuchen ihn aus seiner Arbeit zu verdrängen, oder ihn von einem Bauwerk zu vertreiben, wenn er fähig ist, es zu vollenden. Denn Keiner kann ein weiteres Werk zum Ruhm des Bauherrn vollenden, wenn er nicht durchgängig mit den Entwürfen und Grundrissen dessen vertraut ist, außer der, der es begann. Wenn ein Geselle zum Aufseher über das Werk unter dem Meister erwählt worden ist, soll er Beiden, dem Meister und den Gesellen, treu sein, soll in Abwesenheit des Meisters zum Vorteil des Bauherrn über das Werk sorgfältige Aufsicht halten und seine Brüder sollen ihm gehorchen. Alle angestellten Maurer sollen ihren Lohn mit Zufriedenheit entgegennehmen, ohne Murren oder zu Meuterei, und den Meister nicht verlassen, bevor das Werk vollendet ist. Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterrichtet werden, um zu verhindern, dass er nicht aus Mangel an Wissen die Baustoffe unbrauchbar mache. Damit die brüderliche Liebe zunimmt und fortwähren möge. Alle Werkzeuge, welche zur Arbeit gebraucht werden, sollen von der Großloge gebilligt sein.
Kein (gemeiner) Arbeiter soll beim eigentlichen Auftraggeber angestellt werden; noch sollen Freimaurer mit Solchen, welche, nicht befreit (privilegiert) sind, ohne eine dringende Not arbeiten. Noch sollen sie (gemeine) Arbeiter (Taglöhner; Handlanger) und nicht angenommene Maurer so unterweisen, wie sie einen Bruder oder Freund unterweisen würden.

VI. vom Verhalten

1. in der Loge, während sie geöffnet ist

dürfen sie keine privaten Zusammenkünfte abhalten oder ein separates Gespräch führen, ohne vom Meister dazu berechtigt zu werden; weder von etwas Unverschämtem oder Unangebrachten sprechen, noch den Meister oder die Aufseher oder irgendeinen Bruder, der mit dem Meister spricht unterbrechen; benehmen sie sich auch nicht albern oder übertrieben lustig, während die Loge geöffnet ist; Verwenden sie keine unanständige Sprache, wenn sie etwas vortragen, sondern zollen sie die gebührende Ehrfurcht vor dem Meister, den Aufsehern und Brüdern und begegnen sie ihnen mit Respekt.
Wenn eine Beschwerde eingelegt wird, steht der für schuldig befundene Bruder für die Fehler ein und nimmt die Entscheidung der Loge an. Die Loge bestellt die richtigen und kompetenten Richter, für alle derartigen Kontroversen beauftragt werden sollen, um den Meister zu entlasten (es sei denn, sie legen Berufung bei der Großloge ein). Im Fall der Berufung kann ein besonderer Hinweis gegeben werden, aber sie dürfen niemals in Angelegenheiten der Freimaurerei vor Gericht gehen, ohne dass dies offensichtlich und objektiv notwendig ist.

2. Verhalten nach der Loge, bevor die Brüder nach Hause gegangen sind

Sie können sich ausgelassen amüsieren, einander je nach Wunsch verhalten, aber jeglichen Überfluss vermeiden und nicht einen Bruder dazu auffordern über sein Maß hinaus zu essen oder zu trinken, oder ihn daran hindern, zu gehen, wenn ihn seine Angelegenheiten rufen oder irgendetwas tun oder sagen, was sich in einem üblichen und freien Gespräch verbietet; denn das würde unsere Harmonie gefährden und unsere angestrebten Ziele zunichtemachen.
Daher dürfen keine privaten Streitereien oder Streitereien von außerhalb in die Loge gebracht werden, Streitigkeiten über die Nation, die staatliche Politik oder die Religion sind untersagt, da wir nur als Maurer der oben genannten universellen Religion angehören. Wir sind von allen Nationen, Sprachen, Beziehungen und sind entschlossen gegen jede Politik, die noch nie das Wohl der Loge gefördert hat und fördern wird.

3. Verhalten, wenn sich Brüder in Deckung außerhalb der geöffneten Loge treffen

Sie sollen sich einander in geeigneter Form zu erkennen geben, wie es ihnen beigebracht wurde; sich gegenseitig Brüder nennen; sich gegenseitig frei unterweisen, wie es zweckmäßig erscheint und dass ohne sich gegenseitig zu überwachen oder zu belauschen und ohne sich gegenseitig zu beeinträchtigen sowie mit dem Respekt begegnen, der jedem Bruder gebührt, wäre er auch kein Maurer. Denn, obwohl alle Maurer sich wie Brüder auf der gleichen Ebene befinden: Die Freimaurerei schließt nicht von der Ehre eines Mannes, von der, die er vor dem Eintritt in den Bund hatte, nein, er muss sich seine Ehre durch die Bruderschaft verdienen, indem er sich um die Bruderschaft verdient gemacht hat und schlechte Manieren vermieden hat.

4. Verhalten in Anwesenheit von unbekannten Nichtfreimaurern

Sie werden mit Worten und ihrem Verhalten vorsichtig sein, sodass auch der penetranteste Fremde nicht in der Lage sein wird, zu entdecken oder herauszufinden, was nicht entdeckt werden soll und manchmal sollst du einen Diskurs ablenken und mit Vorsicht handeln, um die Ehre der ehrwürdigen Bruderschaft zu bewahren.

5. Verhalten, zu Hause und in der Nachbarschaft

Es ist Ihre Aufgabe, wie ein sittlicher und weiser Mann zu handeln. Insbesondere, um Ihre Familie, Freunde und Nachbarn nicht über Wissen der Loge oder Ähnliches zu informieren, sondern um Ihre eigene Ehre und die Ihrer alten Bruderschaft zu fördern, dies aus Gründen, die hier nicht erwähnt werden müssen. Sie müssen auch auf Ihre Gesundheit achten, insbesondere indem sie nicht zu spät oder zu lange von zu Hause fernbleiben, nachdem die Zeit in der Loge offiziell vorbei ist. und indem sie die Völlerei oder Trunkenheit vermeiden, sodass Ihre Familie nicht vernachlässigt oder verletzt werde und um zu vermeiden, dass sie nicht arbeitsunfähig werden.

6. Verhalten gegenüber einem fremden Bruder

Ihr habt ihn vorsichtig auf eine solche Weise auszuforschen, wie es euch die Klugheit anweisen wird, damit ihr nicht von einem Unwissenden, der fälschliche Ansprüche macht, (ein Maurer zu sein,) getäuscht werdet. Einen Solchen sollt ihr mit Verachtung und Spott von euch stoßen, und gleichwohl darauf Acht geben, dass ihr ihm nicht irgendeinen Hinweis oder Erkenntnisse übermittelt.

Aber wenn ihr entdeckt, dass er ein treuer (wahrer) und echter Bruder ist, so habt ihr ihn gemäß zu achten; und wenn er in Not ist, so müsst ihr ihm helfen, wenn ihr könnt, oder ihm sonst Anleitung geben, wie ihm geholfen werden kann. Ihr müsst ihm einige Tage Arbeit geben, damit er Arbeit hat. Doch seid ihr nicht verpflichtet, dies über euren Vermögen zu tun; nur sollt ihr einen armen Bruder, der ein guter und treuer Mann ist, jedem andern armen Menschen, unter gleichen Umständen, vorziehen.

Schlussendlich:

Alle diese Vorschriften habt ihr zu befolgen, sowie auch allei-ne, die euch auf andere Weise mitgeteilt werden; ihr sollt brüderliche Liebe üben, den Grund und Schlussstein, den Kitt und den Ruhm dieser alten Bruderschaft, und allen Hader und Zwietracht, alles Verleumden und Afterreden vermeiden, noch Andern gestatten, irgendeinen würdigen Bruder zu verleumden, sondern dessen Charakter verteidigen, und ihm alle guten Dienste gewähren, soweit es bei eurer Ehre und Wohlbefinden möglich ist, und nicht weiter.
Und wenn Einer von ihnen euch Unrecht tut, so müsst ihr euch an eure oder an seine eigne Loge wenden, und von da mögt ihr an die Großloge auf der Vierteljahrversammlung appellieren, sowie es das alte bewährte Verfahren unserer Vorväter und Ihrer Gemeinschaft gewesen ist.
Niemals sollt ihr einen Rechtsprozess erheben, außer wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann, und geduldig dem ehrbaren und gutgemeinten Rat des Meisters und der Brüder Gehör geben, insbesondere, wenn sie dem zuvor-kommen wollen, dass ihr mit Fremden vor Gericht gehet, oder euch bewegen wollen, den Rechtgang (Prozess) zu beschleunigen und abzukürzen, damit ihr euch den Aufgaben der Maurerei (euren maurerischen Beruf) wieder mit mehr Munterkeit und Erfolg widmen könnt. Was aber Brüder oder Genossen betrifft, die miteinander in Rechtstreite liegen, so sollen der Meister und die Brüder, durch Hinzuziehung von rechtskundigen Brüdern, wohlwollend ihre Vermittlung anbieten, die, die sich streitenden Brüder mit Dank annehmen sollen. Sollte es aber so sein, dass es untunlich sei, sich dem zu fügen, so müssen sie freilich einen Prozess oder Rechtstreit anhängig machen; doch ohne Groll und Verbitterung, (nicht auf die gewöhnliche Art,) und sie sollen nichts sagen oder tun, was die brüderliche Liebe und die Erneuerung sowie die Fortsetzung guter Freundschaft verhindern könnte; damit Alle (Menschen) den heilsamen Einfluss der Maurerei sehen (er-kennen) mögen, sowie alle treuen Maurer getan haben von Anbeginn der Welt, und tun werden bis an das Ende der Zeiten.
Amen; so soll es sein.