Präambel

Die »Wolfstieg-Gesellschaft« ist eine deutsche Gesellschaft zur Förderung freimaurerisch-wissenschaftlicher Forschung, die 1913 gegründet wurde.

Während der Inflationszeit der 1920er-Jahre stellte sie vorübergehend ihre Arbeit ein, wurde aber 1926 auf der Tagung des »Vereins deutscher Freimaurer« in Bad Homburg vor der Höhe wieder ins Leben gerufen.

Ihr Namensgeber ist der Freimaurer August Wolfstieg (1859–1922), Verfasser der »Bibliographie der Freimaurerischen Literatur« und dem »Werden und Wesen der Freimaurerei« sowie anderer nachhaltiger Werke über die Werte und das Innenleben der Freimaurerei.

§ 1 Sitz und Zweck

  1. »Wolfstieg-Gesellschaft, unabhängige Freimaurerforschung, Gründung 1913« hat ihren Sitz in Bad Homburg, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz »e.V.«.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung freimaurerisch-wissenschaftlicher Forschung, die nicht-freimaurerische Öffentlichkeit über die Freimaurerei aufzuklären sowie verschiedene in- und ausländische Forschungskreise, -gesellschaften und -logen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu vernetzen.
  3. Der Verein möchte seine Ziele erreichen, indem er öffentliche Vorträge und Kolloquien veranstaltet, Informationsmaterial bereitstellt und Publikationen herausgibt, mit seinen Interessen an die Öffentlichkeit tritt und Projekte Dritter oder von Mitgliedern und Fördermitgliedern unterstützt, die dem Vereinszweck dienen.
  4. Die »Wolfstieg-Gesellschaft« dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder und Fördermitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Aufhebung oder der Auflösung, oder bei dem Wegfall ihrer bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Fördermitglieder können Mitglieder werden, wenn sie zugleich Freimaurer/innen sind, die einer organisierten Freimaurerei/Freimaurer-Großloge angehören.
  2. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht hat, Personenvereinigungen und juristische Personen Fördermitglieder werden, die ein besonderes Interesse an den Forschungsarbeiten des Vereins haben. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein aktives oder passives Stimmrecht und können an Instruktionen nicht teilnehmen.
  3. Um Mitglied im Sinne des §2, Punkt 1 werden zu können, muss man zuerst Fördermitglied im Sinne des §2, Punkt 2 sein.
  4. Die Fördermitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
  5. Der Aufnahmeantrag nach §2 Ziffer 2 sowie der Annahmeantrag nach §2 Ziffer 1 sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
  6. Die Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft sind nicht übertragbar. Sie erlöschen:
    a) durch den Tod,
    b) durch Austritt, der schriftlich mitzuteilen ist,
    c) durch Entzug der Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes,
    d) durch Entscheid der Mitgliederversammlung.
  7. In den Fällen Ziffer 6 lit. b – d ist der Ausscheidende verpflichtet, die bis zum Schluss des Kalenderjahres fälligen Mitglieder- und Fördermitgliederbeiträge zu leisten.
  8. Ist nichts anderes bestimmt, findet die Kommunikation mit den Mitgliedern, Fördermitgliedern und dem Vorstand per E-Mail statt.
  9. Der Vorstand kann natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind Fördermitglieder im Sinne der Ziffer 2, wenn sie nicht bereits Mitglieder nach Ziffer 1 sind. Eine Beitragspflicht besteht für Ehrenmitglieder nicht.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Eine Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft sind auch mit Pflichten behaftet. Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihrer Kompetenz eigenverantwortlich einbringen und so die Ziele des Vereins ermöglichen.

Insbesondere Folgendes wird von den Mitgliedern und Fördermitgliedern erwartet:
a) Beachtung der Vereinssatzung und Förderung der darin festgesetzten Grundsätze des Vereins.
b) Einhaltung der Anordnungen des Vorstandes, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen (nur Mitglieder § 2 Ziffer 1) und Vereinsaktivitäten.
d) Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen, Dokumenten und Materialien zur Erfüllung der Vereinsziele.
e) Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen und Kolloquien sowie bei der Erstellung von Informationsmaterial und der Herausgabe von Publikationen.

§ 4 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit zwei Personen aus dem Vorstand und drei Mitgliedern, die vom Vorsitzenden jeweils einberufen werden. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied (§2 Ziff. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per E-Mail ist zulässig) einzuladen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter und dem Sekretär oder von einem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Ein Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung, eine Schenkung oder Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken sowie über die Ausleihung von Geldern gegen oder ohne Sicherheit und über die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn zu der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind.
  4. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn zu der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind u. mehr als drei Viertel der Anwesenden dafür stimmen.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder und Fördermitglieder als Leiter einer Abordnung in bestimmte Regionen in Deutschland und ins Ausland entsenden. Die Abordnungen werden durch Beschluss des Vorstands gegründet und geschlossen. Die Abordnungen haben die Aufgabe den Zweck des Vereins in der Region zu vertreten. Leiter einer Abordnung können Mitglieder und Fördermitglieder zu Instruktionen einladen, die die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nach §2 Ziffer 1 erfüllen und Förder- und Nichtmitglieder der Region zu öffentlichen Vorträgen und Kolloquien einladen.

§ 5a Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  2. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer hybriden Versammlung (lt. Ziff. 1) durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende (siehe §8, Ziff. 1 lit. a).
  3. Der Vorsitzende kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Ver-fahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins (siehe §2, Ziff. 1) schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Stellvertreter,
    c) dem Sekretär.
  2. Der Vorsitzende (Ziff. 1 lit. a), der Stellvertreter (Ziff. 1 lit. b) und der Sekretär (Ziff. 1 lit. c) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemäß Ziff. 1 vertreten. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Eine Vertretung des Vereins nach innen durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder ist nur dann statthaft, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dazu ermächtigt.
  4. Der Vorsitzende wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand wird bei wissenschaftlichen Vorhaben und Veröffentlichungen von einem Beirat unterstützt. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorsitzenden berufen.

§ 9 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Fördermitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern, allen Fördermitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

§ 11 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation mit der Verpflichtung zu, es für freimaurerische Zwecke oder ansonsten unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, unter der Voraussetzung, dass die Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenverordnung (AO 1977) der §§ 51 ff. AO anerkannt ist.

Bad Homburg vor der Höhe, den 25.07.2020