Die Pflichten von James Anderson aus dem Jahr 1723 bilden u.a. das Grundgesetz der weltweiten Freimaurerei. Dabei werden sie im deutschen Sprachraum zwar „Alte Pflichten“ genannt, obwohl sie im Originaldokument nur als „The Charges of a Free-Mason“ (Seite 49) bezeichnet wurden.

Constitutions von 1723, Br. James Anderson (Seite 49)
Originaltext des Titelsmoderne Übersetzung
The Charges of a Free-Mason extracted from The ancient Records of Lodges beyond Sea, and of those in England, Schotland, and Ireland, fort he Use of the Lodges in London: tob e read At the making of New Brethren, or when the Master shall order it.Die Pflichten eines Frei-Maurers, entnommen aus den alten Aufzeichnungen der Logen jenseits des Meeres und derjenigen in England, Schottland und Irland, für den Gebrauch der Logen in London: zu lesen während der Aufnahme neuer Brüder, oder wenn der Meister es anordnet.

In diesem Jahr, also genau 300 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Pflichten eines Freimaurers, wurde für den internen Gebrauch der Logen eine Neuauflage editiert, die sich nicht sehr von dem Original entfernt hat. Dabei sollte der Text nur modernisiert werden und den Anforderungen der Zeit etwas Rechnung tragen. Veröffentlichungsdatum ist der Johannistag, d.h. der 28. Februar 2023.

[49]

Die

Pflichten eines

Frei-Maurers,

entnommen aus

Den alten Aufzeichnungen der Logen

jenseits des Meeres und derjenigen in England, Schottland

und Irland, für den Gebrauch der Logen in London;

zu lesen

während der Aufnahme neuer Brüder, oder wenn der

Meister es anordnet.


Die allgemeinen Überschriften, nämlich

I. Von Gott und der Religion

II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden

III. Von den Logen

IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen

V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit

VI. Vom Betragen – nämlich

1. in geöffneter Loge

2. nach geschlossener Loge, wenn die Mitglieder noch beisammen sind

3. wenn Mitglieder zusammenkommen, aber nicht in der Loge

4. in Gegenwart von Nichtfreimaurern

5. daheim und in der Nachbarschaft

6. gegenüber einem unbekannten Nichtmitglied [50]


I. Von Gott und der Religion

Der Freimaurer ist als Freimaurer verpflichtet, dem Sittengesetz zu gehorchen; und wenn er die Königliche Kunst recht versteht, wird er weder ein engstirniger Gottesleugner, noch ein bindungsloser Freigeist sein. In alten Zeiten waren die Freimaurer in jedem Land zwar verpflichtet, der Religion anzugehören, die in ihrem Lande oder Volk galt, heute jedoch hält man es für ratsamer, sie nur zu der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen übereinstimmen, und jedem seine besonderen Überzeugungen selbst zu belassen. Sie sollen also gute und redliche Menschen sein, von Ehre und Anstand, ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis oder darauf, welche Überzeugungen sie sonst vertreten mögen. So wird die Freimaurerei zu einer Stätte der Einigung und zu einem Mittel, wahre Freundschaft unter Menschen zu stiften, die einander sonst ständig fremd geblieben wären.

II. Von der obersten und den nachgeordneten staatlichen Behörden

Der Freimaurer ist ein friedliebender Bürger des Staates, wo er auch wohne oder arbeite. Er darf sich nie in einen Aufstand oder eine Verschwörung gegen den Frieden oder das Wohl (s)einer Nation verwickeln lassen und sich auch nicht pflichtwidrig gegenüber nachgeordneten Behörden verhalten. Denn da die Freimaurerei durch Kriege, Blutvergießen und Aufruhr schon immer Schaden erlitten hat, so hatten in alten Zeiten Könige und Fürsten die Bruderschaft stets wegen ihrer Friedensliebe und ihrer Treue zum Staat gefördert. Damit begegneten sie den Verleumdungen der Gegner und stellten sich schützend vor die Ehre der Bruderschaft, die sich gerade in Zeiten des Friedens besonders entfalten konnte. Sollte nun ein Mitglied zum Rebellen gegen die Staatsgewalt werden, so darf man ihn in seiner aufrührerischen Haltung nicht bestärken, wie sehr man ihn auch als einen unglücklichen Menschen bemitleiden mag. Obwohl die Bruderschaft in Treue zum Gesetz seine Empörung ablehnen soll und muss sowie der bestehenden Regierung keinen Anlass und Grund zu politischer Verdächtigung geben darf, kann sie ihn, wenn er keines anderen Verbrechens überführt ist, nicht aus der Loge ausschließen. Seine Bindung an sie bleibt unauflöslich. [51]

III. Von den Logen

Die Loge ist der Ort, wo die Freimaurer zusammenkommen und arbeiten. Daher nennt man jene Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Freimaurern eine Loge. Jeder Freimaurer muss einer solchen angehören. Er ist an ihre Satzung und die allgemeinen Anordnungen gebunden. Die Loge ist eigenständig. Man lernt sie am besten verstehen, wenn man sie besucht, aber auch durch die unten folgenden Anordnungen der Großloge. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mitglied fehlen – besonders dann nicht, wenn er aufgefordert war zu erscheinen, ohne sich einem strengen Verweis auszusetzen, es sei denn, der Meister der Loge und die Aufseher hätten sich davon überzeugt, dass ein zwingender Grund ihn am Erscheinen verhindert hatte.

Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Menschen sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine sittenlosen und übel beleumdeten Menschen, sondern nur solche von gutem Ruf.

IV. Von Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen

Jedes Vorrecht unter Freimaurern gründet sich allein auf wahren Wert und persönliches Verdienst, damit den Logenleitungen gut gedient ist, die Mitglieder sich nicht schämen müssen und auf die Königliche Kunst kein Schatten falle. Kein Meister der Loge oder Aufseher wird deshalb wegen seines Alters gewählt, sondern allein um seines Verdienstes willen. Es ist unmöglich, schriftlich diese Dinge näher darzulegen. Jedes Mitglied muss an seinem Platz achtgeben und sie in der Weise erlernen, die unserer Bruderschaft eigentümlich ist. Bewerber mögen nur wissen: Eine Loge soll einen Lehrling nur dann annehmen, wenn er ausreichende Beschäftigung für ihn hat, wenn er kein Gebrechen an sich hat, das es ihm unmöglich macht, die Königliche Kunst zu erlernen, Gott zu dienen, ein Mitglied zu werden, nach gehöriger Zeit auch Geselle, sobald er die bestimmte Anzahl von Jahren gedient hat, wie es der Brauch des Landes vorschreibt. Auch soll er von ehrenhaften Eltern abstammen, so dass er schließlich, wenn auch sonst befähigt, zu der Ehre aufsteigen kann, Aufseher zu werden, dann Meister der Loge, Großaufseher und schließlich Großmeister aller Logen, je nach seinem Verdienst. [52]

Nur das Mitglied kann Aufseher einer Loge werden, der Meister ist. Ein Meister der Loge kann nur ein Mitglied werden, das zuvor als Aufseher tätig war. Großmeister kann nur werden, wer vor seiner Wahl Meister ist. Um sein Amt besser, leichter und ehrenvoller ausüben zu können, steht dem Großmeister das Recht zu, sich selbst einen stellvertretenden Großmeister zu wählen, der Meister einer Loge sein oder gewesen sein muss. Dieser ist berechtigt, so zu handeln, wie der Großmeister, sein Vorgesetzter, es sei denn, dieser sei selbst zugegen oder mache seine Autorität durch ein Schreiben geltend.

Diesen höchsten und nachgeordneten Leitern und Lenkern der Großloge – je nach ihren Ämtern – sollen die Mitglieder, so wie es die überkommenen Pflichten und Anordnungen verlangen, in aller Ergebenheit, Achtung, Liebe und Bereitwilligkeit Folge leisten.

V. Von der Leitung der Bruderschaft bei der Arbeit

Alle Freimaurer sollen an den Arbeitstagen rechtschaffen arbeiten, damit sie an den Feiertagen in Ehren leben können. Die durch Landesgesetz angeordnete oder durch Herkommen festgelegte Arbeitszeit ist einzuhalten.

Der erfahrenste Meister soll zum Meister der Loge oder zum Aufseher gewählt oder ernannt werden. Wer unter ihm arbeitet, soll ihn Meister der Loge nennen. Die Freimaurer sollen Schimpfreden vermeiden und sich untereinander nicht mit hässlichen Ausdrücken belegen, sondern einander Bruder nennen. Sie sollen sich innerhalb wie außerhalb der Loge höflich benehmen.

Der Meister der Loge, der sich seines Könnens bewusst ist, soll die Loge so günstig wie möglich führen und deren Gut so redlich verwalten, als wäre es sein eigenes. Auch soll er keinem Meister, Gesellen oder Lehrling mehr Lohn zahlen, als er wirklich verdient hat.

Sowohl der Meister der Loge als auch die Freimaurer, die ihren Lohn zu Recht erhalten haben, sollen Gott treu ergeben sein und ihr Werk redlich beenden, selbst wenn ihnen bereits eine andere Aufgabe [53] oder eine Reise bevorsteht.

Niemand soll ein Mitglied um seinen Wohlstand beneiden, ihn verdrängen oder ihm seine Arbeit wegnehmen, wenn dieser fähig ist, sie zu vollenden. Denn keiner, der die Entwürfe und Zeichnungen eines anderen nicht gründlich kennt, ist imstande, die Arbeit zum Vorteil des Ganzen gut zu Ende zu führen.

Wenn ein Meister zum Aufseher gewählt wird, so soll er gegenüber dem Meister der Loge und allen anderen Mitgliedern aufrichtig sein und, wenn der Meister der Loge abwesend ist, sorgfältig die Aufsicht über die Arbeit zum Vorteil des Ganzen führen. Und seine Brüder sollen ihm Folge leisten.

Alle Freimaurer sollen ohne Murren und Meutern ihren Lohn willig empfangen und den Meister der Loge nicht im Stich lassen, ehe das Werk nicht vollendet ist.

Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterwiesen werden, damit er die Eintracht in der Loge nicht aus Unkenntnis beschädige und damit die brüderliche Liebe untereinander wachse und fortdauere.

Alle Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden, sollen von der Großloge genehmigt sein.

Kein Unkundiger soll in der eigentlichen Arbeit der Freimaurerei beschäftigt werden.

VI. Vom Betragen – nämlich

1. in geöffneter Loge

Ihr sollt keine privaten Beratungen und keine gesonderten Besprechungen abhalten, ohne dass es euch der Meister der Loge erlaubt. Auch sollt ihr nicht vorlaut und taktlos über etwas reden und den Meister der Loge, die Aufseher oder einen Bruder, der spricht, nicht unterbrechen. Wenn sich die Loge mit ernsten und feierlichen Dingen befasst, sollt ihr nicht Dummheiten machen und Scherz treiben und unter keinem irgendwie gearteten Vorwand eine unziemliche Sprache führen. [54] Ihr sollt euch vielmehr ehrerbietig gegenüber dem Meister der Loge, den Aufsehern und den Mitgliedern benehmen und sie in Ehren halten.

Wird eine Klage laut, so soll sich das für schuldig befundene Mitglied dem Urteil und der Entscheidung der Loge stellen, die der eigentliche und zuständige Richter in allen derartigen Streitigkeiten ist, wo sie anhängig gemacht werden müssen. Es sei denn, ihr ruft die Großloge an. In dem, was die Freimaurerei betrifft, dürft ihr nie vor Gericht gehen, wenn es der Loge nicht unbedingt notwendig erscheint.

2. nach geschlossener Loge, wenn die Mitglieder noch beisammen sind

Ihr könnt noch in harmloser Fröhlichkeit zusammenbleiben, einander bewirten, wie es eure Verhältnisse euch gestatten, sollt dabei aber jedes Übermaß vermeiden. Ihr sollt kein Mitglied dazu verleiten, mehr zu essen oder zu trinken, als es verträgt, ihn auch nicht daran hindern, zu gehen, wenn Verpflichtungen ihn rufen. Auch sollt ihr nichts tun oder sagen, das verletzen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung unmöglich machen könnte. Denn das würde sich nachteilig auf unsere Eintracht auswirken und den guten Zweck vereiteln, den wir verfolgen. Deswegen dürfen keine persönlichen Sticheleien und Auseinandersetzungen und erst recht keine Streitgespräche über Religion, Nation oder Politik in die Loge getragen werden. Als Freimaurer gehören wir nur der allgemeinen Religion an, von der schon die Rede war. Unter uns findet man alle Völker, Zungen, Stämme und Sprachen. Wir wenden uns entschieden gegen alle politischen Auseinandersetzungen, die noch niemals zum Wohle der Loge beigetragen haben und es auch niemals tun werden. Diese Pflicht wurde schon immer streng eingeschärft und befolgt.

3. wenn Mitglieder zusammenkommen, aber nicht in der Loge

Ihr sollt einander höflich grüßen, so wie man es euch zeigen wird, sollt euch Bruder nennen, euch ungezwungen gegenseitig unterrichten, wenn es angebracht erscheint, aber darauf achten, dass man euch nicht zufällig beobachtet oder be[55]lauscht. Ihr sollt einander nicht lästig fallen oder es an jener Achtung fehlen lassen, die man jedem Bruder schuldet, auch wenn er kein Freimaurer wäre. Denn obwohl sich alle Freimaurer als Brüder auf gleicher Ebene bewegen, nimmt die Freimaurerei doch keinem Menschen das Ansehen, das er vorher besaß, erhöht es vielmehr, namentlich wenn er oder sie sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht hat. Denn sie erweist dem die schuldige Achtung, der sie verdient, und verwirft schlechte Umgangsformen.

4. in Gegenwart von Nichtfreimaurer

Mit Worten und in eurem Auftreten sollt ihr vorsichtig sein, so dass auch der scharfsinnigste Fremde nicht ausfindig machen kann, was sich zur Weitergabe nicht eignet. Manchmal müsst ihr auch einem Gespräch eine andere Richtung geben und es geschickt zum Besten der ehrwürdigen Bruderschaft führen.

5. daheim und in der Nachbarschaft

Ihr sollt so handeln, wie es sich für einen anständigen und klugen Menschen gehört. Vor allem sollt ihr eure Angehörigen, Bekannte und Nachbarn nichts von dem wissen lassen, was die Loge angeht, sondern – aus Gründen, die hier nicht erwähnt zu werden brauchen – euch verantwortlich fühlen für eure eigene Ehre und die der altehrwürdigen Bruderschaft. Ihr müsst auch auf eure Gesundheit Rücksicht nehmen, die Zusammenkünfte nicht zu lange ausdehnen oder nach Schluss der Loge noch zu lange von Hause wegbleiben, nicht unmäßig essen und trinken, damit ihr eure Angehörigen nicht vernachlässigt oder schädigt und euch selbst zur Arbeit unfähig macht.

6. gegenüber einem unbekannten Mitglied

Ihr sollt ihn zurückhaltend in einer Weise prüfen, wie eure Vorsicht es angebracht erscheinen lässt, damit ihr nicht von einem Unkundigen zum Narren gehalten werdet. Ihr sollt ihn vehement abweisen, wobei ihr euch hüten müsst, irgendetwas von eurem Wissen preiszugeben. Erkennt ihr ihn aber als ein echtes und rechtmäßiges Mitglied, so sollt ihr ihm mit entsprechender Achtung begegnen. Ist er in Not, so müsst ihr ihm helfen, wenn ihr es könnt, oder ihn dorthin weisen, wo ihm geholfen werden kann. Ihr müsst ihm einige Tage Ar[56]beit geben oder sonst dorthin empfehlen, wo man ihn beschäftigen kann. Aber niemand verlangt, dass ihr mehr tut, als ihr könnt. Nur sollt ihr ein armes Mitglied, das ein guter und aufrechter Mensch ist, jedem anderen armen Menschen, der in der gleichen Lage ist, vorziehen.

Zum Abschluss

Alle diese Pflichten sollt ihr euch zu eigen machen und ebenso weitere, die euch noch auf andere Weise mitgeteilt werden. So pflegt ihr die brüderliche Liebe, die der Grundstein und der Schlussstein, das uns alle verbindende Band und der Ruhm unserer altehrwürdigen Bruderschaft ist, und vermeidet Zank und Streit, üble Nachrede und Verleumdung. Auch sollt ihr nicht dulden, dass andere Schlechtes über ein redliches Mitglied reden, sondern sollt ihn verteidigen und ihm helfen, soweit ihr es vor eurer Ehre und eurem Gewissen verantworten könnt, doch nicht mehr. Und wenn euch irgendein Mitglied Unrecht tut, so sollt ihr euch an eure eigene oder an seine Loge wenden. Erst dann könnt ihr an die Vierteljahresversammlung der Großloge appellieren und schließlich gegen deren Entscheidung die Jahresversammlung der Großloge anrufen, wie es der alte löbliche Brauch unserer Vorfahren in jeder Nation war. Führt nur dann einen Prozess, wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann. Geduldig sollt ihr dem ehrlichen und freundschaftlichen Rat des Meisters der Loge und eurer Meister folgen, wenn sie es versuchen, euch von einem Rechtsstreit mit Nichtfreimaurern abzuhalten oder euch dringend darum bitten, schwebende Verfahren möglichst schnell abzuschließen, damit ihr euch mit umso größerem Eifer und Erfolg der Aufgabe der Freimaurerei widmen könnt. Liegen aber doch Mitglieder vor Gericht im Streit, so sollen Brüder in aller Freundschaft ihre Vermittlung anbieten, die von den streitenden Mitgliedern dankbar angenommen werden sollte. Wenn das untunlich bleibt, dann sollen sie ihren Prozess vor Gericht ohne Leidenschaft und Erbitterung – wie es so oft geschieht – führen und nichts sagen oder tun, das brüderlicher Liebe entgegensteht und es verhindert, dass gute Dienste erneut angeboten oder fortgesetzt werden. Damit alle den segensreichen Einfluss der Freimaurerei erkennen können, wie ihn alle wahren Freimaurer erkannt haben von Beginn der Welt und erkennen werden bis ans Ende der Zeit.